Aktuelle und wichtige Urteile
Gibt der Vermieter dem Mieter vor, wie er die Wohnung innerhalb der Mietzeit zu dekorieren hat, so ist dies unzulässig.
Die streitige Klausel der Mietvertragsparteien aus Dessau lautete wie folgt:
„Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerk sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen. Bei normaler Nutzung sind die Schönheitsreparaturen ab Vertragsbeginn gerechnet in Küchen, Bad und WC alle drei Jahre, für alle übrigen Räume alle fünf Jahre auszuführen.“
Der BGH (Urteil vom 18.02.2009, Az: VIII ZR 166/08) hat die Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB festgestellt, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem hierzu entscheidenden Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.
Mieterhöhung trotz Flächenabweichung wirksam
In seiner Entscheidung VIII ZR 205/08 vom 8.7.2009 hat der BGH die
Toleranzgrenze von 10 % in Bezug auf eine Abweichung der tatsächlichen
Wohnfläche bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte der Bundesgerichtshof
darüber zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die
vertraglich vereinbarte Wohnfläche auch dann zugrunde zu legen ist,
wenn die tatsächliche Wohnfläche (zum Nachteil des Mieters) eine
geringere Größe aufweist. Dabei war die im Mietvertrag zugrundegelegte
Wohnfläche (55,75 qm) höher als die tatsächliche (51,03 qm). Die
Klägerin (der Vermieter) verlangte nun die Zustimmung zur Mieterhöhung
auf der Grundlage der im Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche von
360,47 € auf 432,56 € entsprechend 7,76 € je qm.
Der BGH
urteilte dazu, "dass bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB
die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die geringere
tatsächliche Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn die
Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. In einem solchen Fall
liegt die Abweichung innerhalb der Toleranzgrenze für die
Verbindlichkeit von Wohnflächenvereinbarungen, wie sie der Senat auch
für den Fall einer zum Nachteil des Vermieters wirkenden
Flächenabweichung angenommen hat. Die vertragliche Festlegung einer
größeren als der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche ist keine
Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Bestimmungen der §§
557, 558 BGB über Mieterhöhungen abweicht und deshalb gemäß 557 Abs. 4
bzw. § 558 Abs. 6 BGB unwirksam wäre. Diese Schutzvorschriften
betreffen nur solche Abreden, welche die formellen oder materiellen
Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verändern. Mit der
vertraglichen Festlegung auf eine bestimmte Wohnfläche haben die
Parteien aber keine solche Vereinbarung getroffen. Die mittelbare
Wirkung einer Wohnflächenvereinbarung auf die Miethöhe wird hingegen
nicht vom Schutzzweck dieser Bestimmungen erfasst. Erst bei einer
Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze von 10 % ist es dem jeweils
nachteilig betroffenen Vertragspartner nicht mehr zumutbar, sich an
dieser Vereinbarung festhalten zu lassen, und infolgedessen die
tatsächliche Wohnfläche maßgeblich.
Vermieter zahlt Renovierungskosten
In einer aktuellen Entscheidung hat der
Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Mieter der beim Auszug aus
einer Wohnung zu Unrecht renoviert, von seinem Vermieter die Kosten
zurück verlangen kann.
Merkt
der Mieter erst nach Ausführung der Renovierungsarbeiten, dass er zur
Schönheitsreparatur tatsächlich gar nicht verpflichtet war, muss der
Vermieter ihm die angefallenen Kosten für Arbeit und Material
erstatten. Der Eigentümer hat sich – so der BHG – ungerechtfertigt
bereichert. BGH vom 27.5.2009 - VIII ZR 302/07.
Dem Fall lag ein Mietvertrag aus dem Jahre 1999
zugrunde. Der Mieter hatte die Wohnung im Jahre 2004 renoviert und war
im Mai 2006 ausgezogen. Irrtümlich hatte der Mieter angenommen, zu der
Renovierung verpflichtet zu sein. Da die entsprechende Klausel im
Mietvertrag jedoch unwirksam gewesen war, forderte der Mieter die
Renovierungskosten zurück. Der Bundesgerichtshof hat dem Grunde nach eine
Erstattungspflicht des Vermieters bejaht und auch gleich hinsichtlich
der Höhe festgestellt, dass die Richtschnur für die Summe die zu zahlen
ist, die üblicherweise für Renovierungsarbeiten zu zahlenden Preise
sind.
Fazit: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
bestätigt erneut, dass gerade bei der Vertragsgestaltung Wert darauf zu
legen ist, dass Renovierungsklauseln insbesondere den Erfordernissen
der Rechtssprechung standhalten.
Schriftformerfordernis bei Änderung der Zahlungsmodalitäten
Weichen die Parteien während des laufenden
Mietverhältnisses von der Fälligkeit des Mietzinses ab, gehört diese
Vereinbarung zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der
Schriftform. Geschäftsraummietverträge
können oft im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden,
da die Schriftform nicht eingehalten ist. So auch in dem vorliegenden
Fall, den der BGH VII ZR 198/05 vom 19.09.2007 zu entscheiden hatte.
Nach
ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist es zur Wahrung der
Schriftform des § 550 BGB erforderlich, dass sich die wesentlichen
Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer
und Parteien des Mietverhältnisses aus der Vertragsurkunde ergeben. Für
Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag.
Sie bedürfen deshalb ebenfalls der Schriftform, es sei denn, dass es
sich um unwesentliche Änderungen handelt.
In dem diesen
Rechtsstreit zu Grunde liegenden Fall hatte der Mieter vor Beendigung
des befristeten Mietvertrages gekündigt und sich darauf berufen, dass
aufgrund eines Formfehlers, die Schriftform des Mietvertrages nicht
mehr gewahrt sei. Im Mietvertrag war ursprünglich geregelt,
dass der Mietzins quartalsweise zu zahlen ist. Zu einem späteren
Zeitpunkt wichen die Parteien von dieser Zahlungsweise ab und zwar von
quartalsweise auf monatlich, ohne dies in einen Zusatz oder einer
Änderungsvereinbarung zum Mietvertrag zu regeln. Damit war
nach Auffassung des BGH die nach §§ 556 BGB a. F. bzw. § 550 BGB
erforderliche Schriftform nicht mehr gewahrt gewesen. Bei
dieser Vertragsänderung handelt es sich nicht lediglich einen
unwesentlichen Punkt. Das zeigt sich daran, dass von der
Fälligkeitsregelung der Miete das Recht des Vermieters zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges nach §
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB abhänge. Ob etwa das Vertragsverhältnis
schon im 2. Monat der Nichtzahlung der Miete oder erst im zweiten
Quartal vom Vermieter mit sofortiger Wirkung einseitig beendet werden
könne, mache – gerade auch für einen potentiellen Grundstückserwerber –
einen großen Unterschied.
Fazit: Bei der Änderung von
Mietverträgen im laufenden Mietverhältnis ist deshalb ein besonderes
Augenmerk darauf zu legen, wann wesentliche Abweichungen vom
ursprünglichen Vertrag zwischen den Parteien erfolgen. Diese können zu
Gunsten des Mieters schnell einen Ausstieg aus dem Mietvertrag
begründen.